Die Norm im Wortlaut
§ 568 Absatz 1 BGB — Form und Inhalt der Kündigung
„Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.“Stand 18.08.2026 · nachzulesen bei gesetze-im-internet.de
Der Satz ist kurz, aber er hat es in sich: „schriftliche Form“ ist ein juristischer Fachbegriff, kein Alltagswort. Was er verlangt, steht in § 126 BGB — und dort ist die eigenhändige Unterschrift ausdrücklich gefordert.
Was Schriftform konkret verlangt
- Papier. Ein körperliches Schriftstück, kein Bildschirm.
- Eigenhändige Unterschrift. Mit dem Stift, im Original. Ein eingescannter Namenszug genügt nicht.
- Alle Mieter unterschreiben. Stehen zwei Namen im Vertrag, müssen beide unterschreiben — auch wenn nur einer auszieht.
- An alle Vermieter gerichtet. Sind mehrere Personen Vermieter, muss die Kündigung an alle gehen.
Nicht ausreichend sind deshalb: E-Mail mit angehängtem PDF, Fax, WhatsApp, ein Formular im Mieterportal der Hausverwaltung, ein Anruf, oder eine mündliche Absprache bei der Wohnungsübergabe.
Was passiert, wenn man es trotzdem per E-Mail schickt?
Die Kündigung ist nach § 125 BGB nichtig. Nicht schwebend unwirksam, nicht heilbar durch Zeitablauf — sie hat schlicht nie stattgefunden. Das Mietverhältnis läuft weiter, die Miete ist weiter fällig, und die Frist beginnt erst mit dem ordentlichen Brief neu zu laufen.
Das gilt in beide Richtungen — und das ist Ihr Vorteil
Auch eine Kündigung durch den Vermieter per E-Mail ist nichtig. Wenn Ihnen eine Hausverwaltung per Mail kündigt, ist das kein wirksames Schreiben. Dasselbe gilt für Mieterportale und Kundenkonten.
Der teure Fall ist der stille: Wer im Mai per Mail kündigt, die neue Wohnung mietet und erst im August erfährt, dass die Kündigung nie wirksam war, zahlt drei Monate doppelt.
Was sich 2025 geändert hat — und was nicht
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat zum 01.01.2025 mehrere Formvorschriften im Mietrecht von Schriftform auf Textform gelockert. Die Kündigung war nicht darunter. Diese Verwechslung ist gerade die häufigste.
| Vorgang | Norm | Form |
|---|---|---|
| Kündigung der Wohnung durch Mieter oder Vermieter |
§ 568 Abs. 1 | Schriftform unverändert — Papier nötig |
| Mietvertrag über mehr als ein Jahr | § 550 | Textform seit 2025 gelockert |
| Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung wegen Härte |
§ 574b Abs. 1 | Textform seit 2025 per E-Mail möglich |
Textform (§ 126b BGB) heißt: lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, ohne Unterschrift — eine E-Mail genügt. Schriftform heißt: Papier mit Unterschrift. Für die Kündigung gilt weiterhin das Zweite.
Was Sie stattdessen tun
- Brief ausdrucken und mit der Hand unterschreiben. Alle im Vertrag genannten Mieter.
- Frist prüfen. Bei unbefristeten Wohnraummietverträgen gilt für den Mieter eine Frist von drei Monaten; das Schreiben muss bis zum dritten Werktag des Monats beim Vermieter angekommen sein (§ 573c Abs. 1 BGB). Samstag zählt dabei als Werktag.
- Zugang sichern. Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen. Entscheidend ist nicht das Absenden, sondern der Zugang beim Vermieter — und den müssen Sie im Streitfall beweisen.
Wann müssen Sie spätestens kündigen?
Der Rechner nimmt Ihr Wunsch-Ende, berücksichtigt den dritten Werktag, Samstage und die Feiertage Ihres Bundeslandes und nennt Ihnen den letzten möglichen Tag. Kostenlos, ohne Anmeldung.
Frist berechnenHäufige Fragen
Mein Vermieter hat gesagt, eine E-Mail reicht ihm. Gilt das?
Verlassen Sie sich nicht darauf. Solange keine wirksame Kündigung in Schriftform vorliegt, tragen Sie das Risiko — und im Streitfall müssten Sie beweisen, dass eine solche Zusage gemacht wurde. Der sichere Weg kostet Sie einen Ausdruck und ein Einschreiben.
Wenn der Vermieter tatsächlich einverstanden ist, können Sie das Mietverhältnis stattdessen einvernehmlich per Aufhebungsvertrag beenden. Das ist etwas anderes als eine Kündigung und wird üblicherweise ebenfalls schriftlich festgehalten.
Zählt ein Einschreiben als Nachweis, dass die Kündigung angekommen ist?
Ein Einwurf-Einschreiben ist in der Praxis der übliche Weg: Sie erhalten einen Auslieferungsbeleg mit Datum. Ein Übergabe-Einschreiben ist riskanter — wird der Empfänger nicht angetroffen, liegt der Brief erst einmal bei der Post, und der Zugang kann sich über den Stichtag hinaus verzögern.
Ich habe schon per E-Mail gekündigt. Was jetzt?
Schicken Sie umgehend einen unterschriebenen Brief nach. Die Frist berechnet sich nach dem Zugang dieses Briefes, nicht nach der E-Mail. Je nach Datum verschiebt sich Ihr Vertragsende dadurch um einen Monat — deshalb zählt jeder Tag.
Gilt das auch für die fristlose Kündigung?
Ja. § 568 Abs. 1 BGB unterscheidet nicht zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung. Auch die fristlose Kündigung einer Wohnung braucht Papier und Unterschrift.
Und bei einem Gewerbemietvertrag?
Dort gilt § 568 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar — für Geschäftsräume kann formfrei gekündigt werden, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. In der Praxis enthalten Gewerbemietverträge aber fast immer eine eigene Formklausel. Diese Seite behandelt ausschließlich Wohnraum.
Kein Rechtsrat. Diese Seite erklärt eine gesetzliche Regelung allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwälte, keine Behörde und kein Mieterverein. Alle genannten Normen sind verlinkt, damit Sie sie selbst nachlesen können. Bei Streit über eine bereits ausgesprochene Kündigung, bei Eigenbedarf oder bei einer fristlosen Kündigung sollten Sie anwaltlichen Rat einholen oder einen Mieterverein einschalten.