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Wohnungsgeberbestätigung

Der Vermieter schuldet Ihnen eine Bestätigung.

Ohne Wohnungsgeberbestätigung keine Anmeldung — und ohne Anmeldung kein Konto, kein Kindergeld, keine Kfz-Zulassung. Zwei Briefe lösen die Blockade: einer erinnert den Wohnungsgeber an seine Pflicht, einer sichert Sie bei der Meldebehörde ab.

Fristen kostenlos §§ 17, 19 BMG Beide Briefe für 6,90 €

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Der Tag des tatsächlichen Einzugs — er startet beide Zwei-Wochen-Fristen.

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So wird gerechnet

      Beide Briefe erstellenNachfasser an den Vermieter + Absicherung bei der Behörde 6,90 €

      Nachfasser-Paket

      6,90 €
      Beide Briefe erstellen

      Einmalzahlung, kein Abo, kein Konto nötig.

      Häufige Fragen

      Was ist die Wohnungsgeberbestätigung überhaupt?

      Ein eigenes Dokument, mit dem der Wohnungsgeber Ihren Einzug bestätigt (§ 19 BMG). Ohne diese Bestätigung nimmt die Meldebehörde Ihre Anmeldung nicht an.

      Sie enthält die Angaben aus § 19 Abs. 3 BMG — Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung, die einziehenden Personen. Der Mietvertrag ersetzt sie nicht.

      Muss der Vermieter sie ausstellen?

      Ja. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet den Wohnungsgeber, den Einzug innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen — schriftlich oder elektronisch gegenüber der Behörde.

      Wer das nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG) — die Geldbuße kann bis zu 1.000 € betragen (§ 54 Abs. 3 BMG).

      Bekomme ich selbst ein Bußgeld, weil ich zu spät dran bin?

      Das Risiko ist klein — und genau dafür ist der zweite Brief da. § 19 Abs. 2 BMG verlangt, dass Sie der Meldebehörde unverzüglich mitteilen, wenn die Bestätigung ausbleibt.

      Mit dieser Mitteilung liegt der Verzug aktenkundig beim Wohnungsgeber, nicht bei Ihnen. In der Praxis bleibt ein Erstverstoß des Mieters ohnehin oft folgenlos; die Behörde entscheidet nach Ermessen.

      Was macht die Behörde mit der Mitteilung?

      Sie kennt den Fall dann amtlich: Sie haben alles getan, was das Gesetz von Ihnen verlangt. Die Behörde kann sich den Wohnungsgeber direkt vornehmen — bis hin zum Bußgeldverfahren.

      Erfahrungsgemäß beschleunigt schon der Nachfass-Brief die Sache: Kaum ein Wohnungsgeber riskiert wegen eines Formulars ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.

      Mein Wohnungsgeber ist eine Hausverwaltung — an wen geht der Brief?

      An die Stelle, die im Mietvertrag als Vermieter oder Verwaltung auftritt. § 19 Abs. 1 BMG lässt ausdrücklich eine beauftragte Person zu — die Hausverwaltung ist der Regelfall.

      Der Assistent fragt beide Varianten ab und adressiert den Brief entsprechend.

      Kein Rechtsrat, keine Behörde. Dieses Werkzeug berechnet die Meldefristen aus dem Gesetz und erstellt zwei Schreiben nach Ihren Angaben. Es bewertet Ihren Einzelfall nicht. Ob im Einzelfall eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht (§ 27 BMG), prüft es nicht. Die Texte entstehen mit Unterstützung eines KI-Systems.